Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Gericht: Oberlandesgericht Oldenburg
Beschluss verkündet am 27.01.2004
Aktenzeichen: 4 WF 337/03
Rechtsgebiete: BRAGO
Vorschriften:
BRAGO § 126 Abs. 1 Halbsatz 2 |
Oberlandesgericht Oldenburg Beschluss
In der Familiensache
hat der 4. Zivilsenat - 1. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Oldenburg am 27. Januar 2004 durch Richter am Oberlandesgericht ... als Einzelrichter beschlossen:
Tenor:
Auf die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin des Amtsgerichts Cloppenburg vom 18. Juli 2003 aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Festsetzung an das Amtsgericht Cloppenburg zurückverwiesen.
Die Entscheidung ergeht gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
Durch den im Tenor bezeichneten Kostenfestsetzungsbeschluss hat die Rechtspflegerin die dem Beschwerdeführer gegen die Landeskasse zustehende Vergütung auf 865,36 EUR festgesetzt und geltend gemachte Reisekosten, die dadurch entstanden sind, dass der beigeordnete Rechtsanwalt seine Kanzlei nicht am Ort des Prozessgerichts hat, abgesetzt.
Die hiergegen eingelegte Erinnerung hat der Richter gemäß dem hiermit in Bezug genommenen Beschluss vom 8. Dezember 2003 zurückgewiesen und der Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin nicht abgeholfen.
Das Rechtsmittel ist zulässig und in der Sache in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang gerechtfertigt.
Entgegen der Auffassung des Familienrichters kann der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall grundsätzlich auch Erstattung notwendiger Reisekosten beanspruchen.
Der Auffassung, dass der auswärtige Rechtsanwalt im Hinblick auf § 121 Abs.3 ZPO keine höheren Kosten verlangen kann als ein beim Prozessgericht zugelassener Anwalt widerspricht §126 Abs.1 Satz 2 Halbsatz 2 BRAGO, wonach ein auswärtiger Anwalt die Erstattung von Reisekosten verlangen kann vgl. Zöller-Philippi, ZPO, 24. Aufl., § 121 Rdnr. 13 m.w.N.).
Da die Prozesskostenhilfebeschlüsse keinerlei Einschränkung dahin enthalten, dass der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin nur zu den Bedingungen eines am Ort des Prozessgerichts ansässigen Rechtsanwalts zugelassen war, durfte der Beschwerdeführer davon ausgehen, auch Reisekosten beanspruchen zu dürfen.
Die Rechtspflegerin hat insoweit noch keinerlei sachliche Prüfung vorgenommen, weshalb es angebracht ist, den angefochtenen Beschluss insoweit aufzuheben und das Verfahren zur erneuten Festsetzung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Beschwerdegerichts zurückzuverweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 128 Abs. 5 BRAGO.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.